Chronik der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - 2001/02 (1) |
01.10.05 |
(= ERPL/REDP 15 [2003], S. 1399 ff.) |
|
[
Chronik-Startseite ]
|
[II. Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte] [III. Staatsorganisation und Staatsfunktionen (2001/02-2)] [IV. Finanzverfassung (2001/02-2)]
Das Bundesverfassungsgericht hat auch in den Jahren 2001 und 2002 wieder ein beachtliches Arbeitspensum bewältigt. Dieses lag allerdings geringfügig unter dem der Vorjahre. Die Gesamtstatistik[1] nennt für 2001 4.814 und für 2002 4.715 Erledigungen (davon 4.595 bzw. 4.477 durch Entscheidung[2]). Die Verfassungsbeschwerden standen mit 4.471 bzw. 4.348 Entscheidungen im Vordergrund. Ihnen folgten mit großem Abstand die Verfahren der konkreten Normenkontrolle (12 bzw. 19 Entscheidungen).
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[3] betraf in den Jahren 2001 und 2002 interessante dogmatische Fragestellungen sowohl aus dem Bereich der Grundrechte als auch aus dem Staatsorganisationsrecht. Hervorzuheben sind die Entscheidungen zur Schächtgenehmigung für ausländische muslimische Metzger, zur Ton- und Fernsehberichterstattung aus Gerichtsverhandlungen, zur eingetragenen Lebenspartnerschaft für homosexuelle Paare und zum Gesetzgebungsrecht des Bundes bei der konkurrierenden Gesetzgebung. Bei letzterer ging es um die Anwendung einer neugefaßten Norm mit der gleichen Funktion wie das Subsidiaritätsprinzip in der Europäischen Union. Unterhaltungswert hat die Entscheidung zur mißlungenen Abstimmung im Bundesrat zum Zuwanderungsgesetz. Außerdem gab es eine Rarität: Ein Normenkontrollverfahren zu Regelungen im brandenburgischen Schulgesetz, die ein neues Unterrichtsfach "Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde" zwingend an die Stelle des kirchlich geprägten traditionellen Religionsunterrichts setzen wollten, wurde nicht durch Entscheidung des Gerichts sondern durch eine Vergleichsvereinbarung zwischen den Verfahrensbeteiligten beendet.[4]
Auffallend häufig fügten Richter den wichtigeren Entscheidungen abweichende Meinungen zu. Außerdem weisen einige Entscheidungen schwerwiegende methodische Mängel auf (oder brechen jedenfalls unausgesprochen mit grundlegenden Elementen der Grundrechtsdogmatik). In einem Fall wurde die Verletzung eines Grundrechts nicht eigenständig geprüft, sondern das betreffende Grundrecht im Rahmen der Prüfung der Verletzung eines anderen inzidenter "mitberücksichtigt". In einem anderen Fall verneinte das Gericht einen Grundrechtseingriff, prüfte dann aber eine Verletzung objektiven Verfassungsrechts, obwohl dies für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unerheblich war. In diesem Fall bezog sich sogar die abweichende Meinung einiger Richter nur auf die unerhebliche objektiv-rechtliche Frage. Die Gründe für dieses eigenwillige Vorgehen bleiben unklar.
II. Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte
[I. Vorbemerkung] [III. Staatsorganisation und Staatsfunktionen (2001/02-2)] [IV. Finanzverfassung (2001/02-2)]
1) Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG)
Auf große Resonanz stieß ein Urteil vom 15. Januar 2002[5] zum Problem der Schächtgenehmigung für ausländische muslimische Metzger. Nach einer Vorschrift im Tierschutzgesetz dürfen warmblütige Tiere nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzuges betäubt worden sind. Damit soll das Leiden der Tiere beim Schlachten verringert werden. Allerdings kann für das Schlachten ohne Betäubung (Schächten) eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben (1. Alternative) oder den Genuß von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen (2. Alternative). Hier ging es um einen Fall der 2. Alternative: Einem strenggläubigen Muslim türkischer Staatsangehörigkeit, der in Deutschland eine Metzgerei betrieb und seine muslimischen Kunden mit Fleisch versorgen wollte, das den Vorschriften des Islam entsprach, war die Ausnahmegenehmigung verweigert worden. Seine Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht bejahte zwar die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des Tierschutzgesetzes,[6] gelangte aber zu der Überzeugung, daß dem muslimischen Metzger im Rahmen der gebotenen verfassungskonformen Auslegung und Anwendung der Vorschrift eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden mußte.[7]
Die Entscheidung sorgte nicht nur wegen des Wertebezuges der Fragestellung sondern auch wegen ihrer dogmatischen Implikationen für Resonanz. Zunächst war nämlich zu klären, welches Grundrecht überhaupt einschlägig war. Es ging hier maßgeblich um die berufliche Tätigkeit des türkischen Metzgers, nicht um das Schlachten für den eigenen Bedarf. Einschlägig für den Schutz der freien Berufsausübung ausländischer Mitbürger ist das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)[8], denn das speziellere Grundrecht der Berufsfreiheit, das insgesamt einen höheren Schutz gewährt, ist nach Art. 12 Abs. 1 GG den Deutschen vorbehalten. Doch der Grund für das Begehren einer Ausnahmegenehmigung lag in der religiösen Überzeugung des Metzgers und seiner Kunden. Deswegen kam auch ein Eingriff in das Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) in Betracht. Dieses kommt auch den ausländischen Mitbürgern zugute. Es stellt höhere Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffs als das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit: Während letzteres mit seiner Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung jeden Eingriff zuläßt, der auf gesetzlicher Grundlage erfolgt, nicht gegen (andere) Verfassungsnormen verstößt und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht,[9] sind Eingriffe in die Glaubensfreiheit nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Glaubensfreiheit im konkreten Fall mit Grundrechten Dritter oder anderen Werten von Verfassungsrang kollidiert und sich im Rahmen einer Abwägung als nachrangig erweist (sogenannte immanente Grundrechts-Schranken)[10].
Das Bundesverfassungsgericht wählte einen Lösungsweg, der auf den ersten Blick elegant erscheint, sich bei näherer Betrachtung jedoch als problematisch herausstellt. Danach bildet "in erster Linie" Art. 2 Abs. 1 GG den Prüfungsmaßstab, weil es dem Metzger darum ging, seinen muslimischen Kunden in Ausübung seines Berufes den Genuß des Fleisches geschächteter Tiere zu ermöglichen.[11] Da das Schächten aber für den Beschwerdeführer nicht nur Mittel zur Fleischgewinnung sondern auch Ausdruck einer religiösen Grundhaltung war, ist ergänzend Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu berücksichtigen. Dem religiösen Hintergrund sei, auch wenn das Schächten selbst nicht als Akt der Religionsausübung verstanden werde, dadurch Rechnung zu tragen, daß der Schutz der beruflichen Freiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG durch den speziellen Freiheitsgehalt des Grundrechts der Glaubensfreiheit verstärkt werde. Einschlägige Schranke ist damit die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung aus Art. 2 Abs. 1 GG, doch ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Glaubensfreiheit zu beachten.[12] Die Schutzgehaltsverstärkung erfolgt dadurch, daß bei der Prüfung der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) als dem letzten Schritt der Verhältnismäßigkeitsprüfung[13] die Glaubensfreiheit in die Abwägung miteinzubeziehen ist und somit das Gewicht des eingeschränkten Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG erhöht. Tatsächlich erörterte das Bundesverfassungsgericht die religiösen Implikationen des Schächtens und des Schächtverbotes allein in diesem Zusammenhang.[14]
In der Literatur ist dieser Ansatz auf Kritik gestoßen,[15] denn er bricht (ungewollt?) mit der bisherigen Grundrechtsdogmatik und verwischt die bisher klaren Grenzen zwischen den Grundrechten. Außerdem blieb in der Entscheidung einiges unklar. So sprach das Gericht von der "grundrechtlich geschützten Ausübung eines religiös geprägten Berufs"[16] und stellte im Tenor eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem "Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes"[17] fest. Soll das heißen, daß es ein neues Freiheitsrecht der Ausübung eines religiös geprägten Berufs entdeckt hat, das sich erst aus einer kombinierten Betrachtung der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Glaubensfreiheit ergibt? Dazu würde die neuartige Schrankenkonstruktion passen, die bei keinem der ausdrücklich geregelten Einzelgrundrechte anzutreffen ist.[18] Dagegen spricht jedoch, daß das Gericht allein Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab angab (wenn auch angeblich nur "in erster Linie")[19] und allein die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung aus Art. 2 Abs. 1 GG heranzog (wenn auch durch die gebotene "Beachtung" der Glaubensfreiheit aufgeladen)[20]. Es prüfte also letztlich nur eine Verletzung des bereits bekannten Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit.[21]
Damit stellt sich die Frage, warum das Gericht sich nicht für das Grundrecht der Glaubensfreiheit entschieden hat. Schließlich schützt dieses nicht nur das Bekenntnis des Glaubens und die freie Religionsausübung im engeren Sinne, sondern gewährleistet auch das Recht, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seiner religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln.[22] Dazu dürfte auch das Recht gehören, seinen weltlichen Beruf auf eine Art und Weise auszuüben, die mit dem Glauben übereinstimmt. Von einem "religiös geprägten Beruf" konnte hingegen bei genauerer Betrachtung keine Rede sein - auch ein muslimischer Metzger ist schlicht ein Metzger. Das Bundesverfassungsgericht hätte möglicherweise argumentieren können, daß dem Metzger nichts verboten werde, wozu er nach seinem Glauben verpflichtet sei, denn der Islam fordert nicht die gewerbliche Herstellung von Fleisch geschächteter Tiere, sondern beschränkt lediglich den Konsum von anderem Fleisch. Was die Glaubensfreiheit der muslimischen Käufer betrifft, auf die bei der Inzidenterprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift aus dem Tierschutzgesetz einzugehen war, hätte das Gericht argumentieren können, sie werde nicht berührt, da die muslimischen Käufer auf importiertes Fleisch geschächteter Tiere zurückgreifen könnten (das der einheimische Metzger im übrigen mitvermarkten könnte); hier handelte es sich wohl lediglich um die Verweigerung einer bloßen Erleichterung der allgemeinen Lebensführung.[23] Jedenfalls hätte sich das Gericht eingehend mit diesen Fragen auseinandersetzen müssen, bevor es sich für eines der Grundrechte oder beide Grundrechte entschied. Es begnügte sich indessen mit dem unzureichenden Hinweis, daß das Schächten selbst nicht als Akt der Religionsausübung verstanden werde.[24]
Wenn eine hoheitliche Maßnahme die Schutzbereiche mehrerer Grundrechte berührt, handelt es sich um ein Problem der Grundrechtskonkurrenz. Dieses wird nach der deutschen Grundrechtsdogmatik so gelöst, daß entweder eines der Grundrechte das andere verdrängt oder die Anforderungen beider Grundrechte an Grundrechtseingriffe kumulativ erfüllt sein müssen. Eine Vermischung oder Kombination der Grundrechte findet nicht statt. Denn sie widerspräche der Schrankenspezifität der Grundrechte, einem grundlegenden Konstruktionsprinzip der deutschen Grundrechtsordnung, nach dem jedes Grundrecht seine eigene, spezifische Schranke hat, die ihm der Verfassunggeber nach einer typisierenden abstrakten Vor-Abwägung mit anderen Grundrechten und Werten von Verfassungsrang in einer verfassungspolitischen Grundentscheidung gegeben hat. Es sind die Schrankenbestimmungen, welche die Tragweite der einzelnen Freiheitsrechte und damit das tatsächliche Maß an Freiheit bestimmen. Weil sie sich unterscheiden und darin Weichenstellungen des Verfassunggebers zum Ausdruck kommen, sind die Grundrechte streng auseinanderzuhalten. Außerdem darf ein Grundrecht nur dann bei der Abwägung berücksichtigt werden, wenn es tatsächlich einschlägig ist: Der Schutzbereich bildet das verfassungsrechtliche Eingangstor zum Abwägungsprozeß.[25]
Vor diesem Hintergrund wird verständlich, daß das Urteil vom 15. Januar 2002 mit seiner Inzidenter-Berücksichtigung der Glaubensfreiheit im Sinne einer Verstärkung des Schutzgehaltes der allgemeinen Handlungsfreiheit für Verwirrung sorgte.[26] Sollte hier etwa eine neue Rechtsfigur der "Schutzgehaltsverstärkung" eingeführt werden, ein neuer Baustein in der Dogmatik der Grundrechtskonkurrenzen? Dies hätte gravierende Auswirkungen auf die Grundrechtsdogmatik - bis hin zur Aufhebung der Grenzen, welche die speziellen Freiheitsrechte grundsätzlich voneinander trennen.[27] Vor allem aber bleibt offen, wie und wie weit der Schutzgehalt des einen Grundrechts durch die Inzidenter-Berücksichtigung des anderen Grundrechts verstärkt werden soll.[28] Vieles spricht dafür, daß eine solche neue Rechtsfigur zwar zu einer "Flexibilisierung" von Problemlösungen im Bereich der Grundrechtskonkurrenzen beitragen[29] aber die klaren Konturen der bisherigen Schrankendogmatik verschwimmen lassen würde.
Mit seinem eigenwilligen Lösungsweg vermied das Bundesverfassungsgericht eine Überprüfung anhand der Schranken der Glaubensfreiheit und umging damit das eigentliche Problem des Falles: Da die Glaubensfreiheit nur immanenten Schranken unterliegt, kann sie nur zugunsten eines Wertes von Verfassungsrang eingeschränkt werden (siehe oben). Eine Abwägung mit anderen Werten findet nicht statt. Ob es sich bei dem ethisch begründeten Tierschutz, den das Tierschutzgesetz verfolgt, um einen Wert von Verfassungsrang handelt, war aber zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts heftig umstritten.[30] Das Gericht mußte dazu nicht Stellung nehmen, weil es bei der Prüfung der Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht darauf ankam.[31] Hält man indessen die Glaubensfreiheit für einschlägig und geht man mit der überwiegenden Meinung davon aus, daß sich der Tierschutz nicht als Wert aus der Verfassung ableiten ließ, war das Verbot des Schächtens nur über den Weg einer geltungserhaltenden Interpretation der Vorschrift im Tierschutzgesetz zu retten ‑ mit dem Ergebnis, daß die aus religiösen Gründen beantragte Genehmigung erteilt werden mußte. Dazu bedurfte es einer "individualisierenden" Betrachtung dessen, was die "zwingenden Vorschriften" einer "Religionsgemeinschaft" vorschreiben, bei der nicht auf die Religion insgesamt sondern die Lehren der konkreten Religionsgemeinschaft abzustellen war.[32] Zu diesem Ergebnis gelangte indessen auch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Prüfung einer Verletzung des "schutzgehaltsverstärkten" Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG.[33] Hier treffen sich also die konventionelle Lösung und der Lösungsweg des Gerichts. Deswegen ist der Entscheidung vom 15. Januar 2002 trotz aller Bedenken gegen die Begründung im Ergebnis zuzustimmen.
Nach langer verfassungspolitischer Diskussion hat der verfassungsändernde Gesetzgeber im Sommer 2002 den Tierschutz als Staatsziel eingeführt (vgl. den geänderten Art. 20a GG). Damit kann der Zweck des Tierschutzes jetzt auch Eingriffe in Grundrechte rechtfertigen, die im Grundgesetz ohne ausdrücklichen Vorbehalt gewährleistet sind und daher nur immanenten Grundrechts-Schranken unterliegen; dies betrifft neben der Glaubensfreiheit vor allem die Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Eine Schlußfolgerung, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei damit überholt, wäre allerdings voreilig, denn der Tierschutz ist als Wert von Verfassungsrang nicht etwa höherwertig als die Glaubensfreiheit. Es muß aber in Zukunft sorgfältig abgewogen werden, denn auch die ungerechtfertigte Erteilung einer Schächtgenehmigung kann jetzt die Verfassung verletzen. Außerdem müssen die Behörden durch Auflagen und andere Nebenbestimmungen zur Genehmigung sicherstellen, daß das Leiden der Tiere auch beim Schächten so weit wie möglich vermieden wird.
2) Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)
[1995]
Erneut wurde ohne Erfolg die Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) durch unzureichenden Schutz gegen die Risiken der Technik gerügt. Die Funktion der Grundrechte beschränkt sich nicht darauf, Eingriffe des Staates in die Freiheit des Bürgers abzuwehren. Der Staat muß den Bürger auch durch aktives Handeln gegen Gefahren sichern, die von den Aktivitäten Dritter oder anderen Ursachen ausgehen.[34] Das Mindestmaß der grundrechtlichen Schutzpflichten bestimmt sich nach der noch unklaren Rechtsfigur des "Untermaßverbotes".[35] Das Bundesverfassungsgericht betont allerdings stets den Entscheidungsspielraum der staatlichen Organe. Deswegen scheiterten in den neunziger Jahren Verfassungsbeschwerden zum Thema Schutz gegen Alkohol im Straßenverkehr, hohe Geschwindigkeiten von Kraftfahrzeugen und erhöhte Ozonkonzentration in der Luft schon im Annahmeverfahren.[36] Ebenso erging es jetzt einer Verfassungsbeschwerde, die auf einen stärkeren Schutz der Nachbarn vor dem Elektrosmog von Mobilfunkanlagen zielte.[37]
Die Problematik des Falles lag darin, daß noch keine verläßlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen der elektromagnetischen Felder von Mobilfunkanlagen bestanden, aber immer wieder neue Forschungsergebnisse bekannt wurden. Der Staat hatte in einer Rechtsverordnung Grenzwerte festgelegt, doch hatte der Beschwerdeführer diese als überholt bemängelt. Das Bundesverfassungsgericht hob hervor, daß dem Verordnunggeber bei der Bestimmung technischer Grenzwerte ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt. Es verwies auf frührere Rechtsprechung, nach der die Schutzpflicht erst dann verletzt wird, wenn die öffentliche Gewalt überhaupt keine Schutzvorkehrungen trifft oder die getroffenen Maßnahmen völlig ungeeignet oder unzulänglich sind, um das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich hinter diesem zurückbleiben.[38] Die Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Es besteht auch keine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen.[39]
Es ist Aufgabe des Verordnunggebers, die Entwicklungen in der Wissenschaft zu verfolgen und auf neue Erkenntnisse zu reagieren. Er muß seine Regelungen unter Umständen nachbessern, doch können die Gerichte im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen eine Verletzung seiner Nachbesserungspflicht erst dann feststellen, wenn evident ist, daß eine Regelung aufgrund der neuen Erkenntnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand durch Einholung von Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln. Das Bundesverfassungsgericht machte geltend, daß (nur) diese Verteilung der Verantwortung zur Beurteilung komplexer, wissenschaftlich umstrittener Gefährdungslagen den nach Funktion und Verfahrensweise unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten der Exekutive und Judikative Rechnung trägt.[40]
3) Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. HS GG)
Die Informationsbeschaffung der Rundfunk- und Fernsehunternehmen beschäftigte das Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren zur Ton- und Fernsehberichterstattung aus Gerichtsverhandlungen. In einem Urteil vom 24. Januar 2001[41] klärte das Gericht zunächst das Verhältnis zwischen dem Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (der Informationsfreiheit) und dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG). Auch die Rundfunk- und Fernsehanbieter können sich auf das Grundrecht der Informationsfreiheit berufen, obwohl sie bereits den Schutz der Rundfunkfreiheit genießen. Soweit die Medien an der Zugänglichkeit einer für jedermann geöffneten Informationsquelle teilhaben, wird ihr Zugang nicht anders als der der Bürger im allgemeinen durch die Informationsfreiheit geschützt.[42] Die freie Nutzung rundfunkspezifischer Aufnahme- und Übertragungsgeräte (Mikrofone, Fernsehkameras etc.) zum Zwecke der Verbreitung der Informationen mit Hilfe der Rundfunktechnik wird demgegenüber durch die insoweit speziellere Rundfunkfreiheit gewährleistet.[43] Sie verdrängt in diesem Zusammenhang im Wege der Grundrechtskonkurrenz das allgemeinere Grundrecht der Informationsfreiheit. Die Rundfunkfreiheit umfaßt alle wesensmäßig mit der Veranstaltung von Rundfunk zusammenhängenden Tätigkeiten. In ihren sachlichen Schutzbereich fällt ‑ ebenso wie bei der Pressefreiheit - der gesamte Vorgang der Berichterstattung von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung.[44] Sollte das Grundgesetz in Art. 5 Abs. 1 die freie Ton- und Bildberichterstattung aus dem Gerichtssaal gewährleisten, ist dafür also nicht die Informations- sondern die Rundfunkfreiheit einschlägig.
4) Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG)
In seinem Urteil vom 24. Januar 2001[45] setzte sich das Bundesverfassungsgericht sodann mit der Frage auseinander, ob und inwieweit das Grundrecht der Rundfunkfreiheit unter dem Aspekt der rundfunkspezifischen Informationsbeschaffung auch die Freiheit zur Vornahme von Ton- und Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal enthält. Ein deutscher Nachrichtensender hatte Fernsehaufnahmen von zeitgeschichtlich bedeutenden Gerichtsverhandlungen anfertigen wollen, doch war ihm das unter Berufung auf § 169 S. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (= GVG) untersagt worden; nach dieser Vorschrift sind "Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts" während der Verhandlung unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht hatte zunächst zu klären, ob sich die freie Informationsbeschaffung des Rundfunks ebenso wie die Informationsfreiheit des gewöhnlichen Bürgers auf allgemein zugängliche Quellen beschränkt. Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG setzt anders als der des Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz GG keine Allgemeinzugänglichkeit der Informationsquelle voraus. Außerdem spricht gegen ein paralleles Verständnis der Schutzbereiche der Informations- und Rundfunkfreiheit, daß die Tätigkeit des Rundfunks ‑ wie bei der Presse - zu einem nicht unerheblichen Teil gerade aus der Verwertung von nicht für jedermann zugänglichen Quellen besteht (etwa von Exklusivinterwiews, Gesprächen aus geheimen Kontakten etc.). In der Literatur wurde daher argumentiert, daß jegliche staatliche Beschränkung der Informationsbeschaffung des Rundfunks einen nur durch die Grundrechtsschranken des Art. 5 Abs. 2 GG zu rechtfertigenden Eingriff in die Rundfunkfreiheit darstelle.[46] Anders jedoch das Bundesverfassungsgericht: Zum Schutzbereich der Rundfunkfreiheit gehöre ebenso wenig wie zu dem der Informationsfreiheit ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle. Die Rundfunkfreiheit reiche insoweit nicht weiter als die Informationsfreiheit, die als Abwehrrecht nur den Zugang zu bereits allgemein zugänglichen Informationsquellen gegen staatliche Beschränkungen sichert.[47] Damit ergibt sich aus der Verdrängung des Grundrechts der Informationsfreiheit durch das speziellere Grundrecht der Rundfunkfreiheit im Wege der Grundrechtskonkurrenz in der Sache kein Unterschied.
Wegen dieses restriktiven Schutzbereichsverständnisses war zu klären, ob die öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung eine allgemein zugängliche Informationsquelle für die Rundfunkanbieter bildet. Dabei war unumstritten, daß die öffentliche Verhandlung eine Informationsquelle darstellt und insofern allgemein zugänglich ist, als sich jedermann dort hinbegeben und von ihr berichten kann; letzteres gilt natürlich auch für Rundfunk- und Fernsehjournalisten. Problematisch war aber, ob die Gerichtsverhandlung auch für die rundfunkspezifische Ton- und Fernsehberichterstattung mit Hilfe von Aufnahme- und Übertragungsgeräten allgemein zugänglich ist. Das Bundesverfassungsgericht verneinte dies: Der Gesetzgeber als der Verantwortliche für die Regelung des Gerichtsverfahrens habe von seinem Recht auf Bestimmung der Art der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung Gebrauch gemacht und die Allgemeinzugänglichkeit der Verhandlung als Informationsquelle eingegrenzt. Die Gerichtsöffentlichkeit ist danach nur eine Saalöffentlichkeit, keine Medienöffentlichkeit. Die Rundfunkmedien sind darauf beschränkt, ebenso wie die anderen Medien Zuhörer in die Verhandlung zu entsenden und die von diesen aufgenommenen Informationen zu verbreiten. Da § 169 S. 2 GVG von vornherein nur eine eingeschränkte Öffnung der Gerichtsverhandlung als Informationsquelle vorsieht, fehlt es schon an einem Grundrechtseingriff und handelt es sich daher nicht um ein Schrankengesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG.[48]
Die Unterscheidung zwischen einer Saal- und einer Medienöffentlichkeit mag auf den ersten Blick elegant erscheinen, ist aber nicht unproblematisch:[49] Eine Informationsquelle gilt dann als allgemein zugänglich, wenn sie "geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen".[50] Hier wird die Informationsquelle Gerichtsverhandlung durch § 169 Satz 1 GVG der Öffentlichkeit und damit einem nicht individuell bestimmbaren Personenkreis zugänglich gemacht. Dies geschieht bereits durch die Ermöglichung der unmittelbaren Wahrnehmung durch die im Sitzungssaal anwesenden Personen. Die Einschränkung der Nutzung von Aufnahme- und Übertragungsgeräten in Satz 2 betrifft nicht mehr die Wahrnehmung der Gerichtsverhandlung und damit nicht mehr die Unterrichtung aus dieser allgemein zugänglichen Informationsquelle sondern die technische Verwertung der dabei gewonnenen Informationen.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht zu der Auffassung gelangt war, die Gerichtsverhandlung bilde keine allgemein zugängliche Informationsquelle für die rundfunkspezifische Ton- und Fersehberichterstattung, war der Fall gelöst. Die Verfassungsbeschwerde des Nachrichtensenders war abzuweisen. Denn wenn kein Eingriff in ein Grundrecht vorlag,[51] konnte der Sender nicht in seinen Grundrechten verletzt sein - unabhängig davon, wie man die Verfassungsmäßigkeit des § 169 S. 2 GVG unter anderen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt. Auf mögliche Verstöße gegen objektiv-rechtliche Verfassungsnormen war nicht mehr einzugehen, denn diese standen gegebenfalls nicht im Zusammenhang zu einem Grundrechtseingriff. Dennoch beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich mit der Frage, ob der Gesetzgeber nach dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip verpflichtet war, Ausnahmen vom Verbot der Ton- und Fernsehberichterstattung zuzulassen.[52] Es stellte damit eine Frage in den Mittelpunkt, die nach seinem Lösungsweg für die Entscheidung der Verfassungsbeschwerde irrelevant war, die nämlich Gesichtspunkte der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs betraf, den es nach seiner Auffassung nicht gab. Diese Vorgehensweise ist in der Literatur zu Recht auf Kritik gestoßen.[53] In einer Prüfungsarbeit an der Universität wäre sie nicht zulässig - auch nicht in einer Anfängerklausur. Erstaunlicherweise gingen die Richter Kühling, Hohmann-Dennhardt und Hoffmann-Riem in ihrer abweichenden Meinung nicht darauf ein sondern konzentrierten sich auf die Darlegung ihrer abweichenden Position zu der objektiv-rechtlichen Frage.[54]
Sowohl der Senatsmehrheit als auch den abweichenden Richtern kam es offenbar weniger auf die Entscheidung des vorliegenden Falles als auf die Beantwortung dieser Frage an. Die Ausführungen dazu sind allerdings dann für die Entscheidung des Falles relevant, wenn man der Auffassung des Gerichts, daß sich die freie Informationsbeschaffung des Rundfunks auf allgemein zugängliche Quellen beschränke und die öffentliche Gerichtsverhandlung keine allgemein zugängliche Quelle für die geräteunterstützte Berichterstattung sei, nicht folgt. Dann nämlich gelangt man zu dem Zwischenergebnis, daß das Verbot einen Eingriff in die Rundfunkfreiheit darstellt. Dieser müßte hier durch die Schranke der allgemeinen Gesetze verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG). § 169 S. 2 GVG wäre ein allgemeines Gesetz, müßte aber seinerseits in jeder Hinsicht verfassungsmäßig sein. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaat- oder Demokratieprinzip führte damit zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Gerichtsverhandlungen stützt sich in Deutschland auf eine lange Tradition, die ihre Wurzeln in der Zeit der Aufklärung hat.[55] Die Öffentlichkeit sollte dem Schutz der an der Verhandlung Beteiligten gegen Geheimjustiz dienen; außerdem wurde die öffentliche Kontrolle durch Einblick in die Geschehnisse der Gerichtsverhandlung als Rechtsposition des Volkes empfunden. Heute ist der Grundsatz Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und Ausfluß des allgemeinen Öffentlichkeitsprinzips als Bestandteil des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG)[56]. Allerdings stehen einer unbegrenzten Öffentlichkeit gewichtige Interessen gegenüber, nämlich das Persönlichkeitsrecht der am Verfahren Beteiligten (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit [= i.V.m.] Art. 2 Abs. 1 GG), der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung[57]. Diese Belange werden in den einschlägigen Gesetzen durch Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz berücksichtigt.[58]
Der Gesetzgeber ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung auf die im Sitzungssaal Anwesenden zu beschränken. Eine derart beschränkte Öffentlichkeit genügt sowohl dem rechtsstaatlichen Interesse der öffentlichen Kontrolle des Gerichtsverfahrens als auch dem im Demokratieprinzip verankerten Grundsatz der Zugänglichkeit von Informationen. Insbesondere wird damit hinreichend darauf hingewirkt, daß die Handelnden nicht in dem Gefühl, "unter sich zu sein", Verfahrensgarantien unbeachtet lassen oder wesentliche rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte übergehen. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß Ton- und Fernsehaufnahmen den Eingriff in Persönlichkeitsrechte der Beteiligten verstärken können. Darüber hinaus beeinträchtigen sie möglicherweise die Fairness des Verfahrens oder die Wahrheitsfindung, weil Beteiligte oder Zeugen in Gegenwart der Medien ihr Verhalten ändern. Eine über die Saalöffentlichkeit hinausgehende Medienöffentlichkeit ist deswegen nicht geboten, und zwar auch nicht für einzelne Verfahrensarten oder -abschnitte wie etwa das verwaltungsgerichtliche Verfahren oder die Urteilsverkündung. Der Gesetzgeber muß auch keine Ausnahmen ermöglichen, denn die unter Umständen schwierige Entscheidung darüber würde das Gerichtsverfahren zusätzlich belasten.[59] Die Richter Kühling, Hohmann-Dennhardt und Hoffmann-Riem sahen das anders: Das Grundgesetz fordere auch die Medienöffentlichkeit; Einschränkungen müßten durch die gegenläufigen Belange besonders gerechtfertigt sein. Ein ausnahmsloses Verbot von Ton- und Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal lasse sich heute angesichts der veränderten Medienrealität und der Erfahrungen mit einer beschränkten Zulassung in anderen westlichen Staaten sowie im Verfahren vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht[60] nicht mehr rechtfertigen.[61]
5) Gleichheit vor dem Gesetz und Schutz der Familie (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG)
Der besondere Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG muß sich auch darin niederschlagen, daß in gesetzlichen Systemen mit erheblichen Auswirkungen auf die finanziellen Verhältnisse des Bürgers der Unterhaltsaufwand für Kinder zugunsten ihrer Familien bzw. Eltern berücksichtigt wird. Das hatte das Bundesverfassungsgericht bereits in mehreren Entscheidungen zum Einkommensteuerrecht herausgearbeitet.[62] Jetzt schlug es den Bogen zum Sozialversicherungsrecht: Nach einem Urteil vom 3. April 2001 zu den Pflegeversicherungsbeiträgen von Eltern[63] verstößt es gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG, wenn Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung,[64] die Kinder betreuen und erziehen, mit dem gleichen Versicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Wie in den Einkommensteuerfällen bildet der allgemeine Gleichheitssatz den unmittelbaren Prüfungsmaßstab, doch ist bei seiner Anwendung die Grundsatzentscheidung für den Schutz der Familie zu beachten.
Das Bundesverfassungsgericht machte zunächst darauf aufmerksam, daß finanzielle Belastungen, die der Gesetzgeber allen Bürgern auferlegt, Familien regelmäßig härter treffen. Einerseits müßten Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen, andererseits könnten ihnen Einkommensverluste oder Betreuungskosten entstehen. Ihr Spielraum werde daher durch Sozialversicherungsbeiträge stärker beschränkt als der Spielraum von Beitragspflichtigen ohne Kinder.[65] Zwar wollte das Gericht daraus nicht ableiten, daß der Gesetzgeber Eltern von jeder Beitragspflicht freistellen oder ihre Beitragslast ausgleichen muß. Die staatliche Familienförderung stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen und im Kontext anderweitiger Fördernotwendigkeiten. Die Versichertengruppe der Eltern wird aber jedenfalls verfassungswidrig benachteiligt, wenn die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleibt.[66]
Nach der Argumentation des Gerichts gebietet das Interesse der Allgemeinheit an der Betreuungs- und Erziehungsleistung der Familien[67] allein noch nicht, diese zugunsten der Familien in den sozialen Leistungssystemen zu berücksichtigen. Wenn aber ein solches System wie bei der Pflegeversicherung ein Risiko abdecken soll, das in erster Linie die Altengeneration trifft, und seine Finanzierung außerdem so konzipiert ist, daß nachwachsende Generationen von Beitragszahlern im erwerbsfähigen Alter die Kosten der Versicherungsfälle der Altengeneration mittragen, dann ist für dieses System nicht nur der Versicherungsbeitrag, sondern auch die Kindererziehungsleistung der Eltern konstitutiv. Die Eltern sichern die Funktionsfähigkeit der Pflegeversicherung also nicht nur durch ihre Geldzahlungen sondern auch durch einen generativen Beitrag. Wird dieser nicht mehr von der ganz überwiegenden Zahl der Versicherten erbracht, führt dies zu einer spezifischen Belastung der Eltern im Versicherungssystem, deren benachteiligende Wirkung innerhalb des Systems auszugleichen ist. Der Gesetzgeber muß daher darauf eingehen, daß die Zahl der Kinder in den letzten Jahrzehnten dramatisch abgenommen hat und sich die Relation zwischen (jüngeren) Beitragszahlern und (älteren) Pflegebedürftigen stetig verschlechtert.[68] Das Gericht betonte den gesetzgeberischen Spielraum bei der notwendigen Neugestaltung der Beiträge, forderte allerdings ein Entlastung der Eltern schon ab dem ersten Kind und schon während der Betreuungs- und Erziehungszeit. Der Ausgleich kann deswegen nicht durch höhere Leistungen im Falle des Eintritts der Pflegebedürftigkeit erfolgen.[69]
Die Entscheidung besticht dadurch, daß die Benachteiligung der Beitragszahler mit Kindern präzise herausgearbeitet und ein realistischer zeitnaher Ausgleich gefordert wird. Die Argumentation beschränkt sich indessen auf den Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit: Die Belastung der Eltern soll gesenkt werden, weil sie innerhalb des Systems eine höhere Gesamtleistung erbringen, nicht weil die Familie besonders geschützt und gefördert werden soll. Diese Argumentation hätte sich allein auf den allgemeinen Gleichheitssatz stützen lassen. Sie wäre also auch richtig, wenn es den besonderen Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht gäbe. Wie aber soll sich dann die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten der Familie auswirken? Vielleicht durch eine zusätzliche Entlastung der Eltern über den zur Herstellung der Systemgerechtigkeit notwendigen Ausgleich hinaus? Zu dieser Frage lassen sich der Entscheidung keine Hinweise entnehmen.[69a]
6) Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG)
[2003]
In einem Urteil vom 17. Juli 2002[70] bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Verfasssungsmäßigkeit der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare.[71] Wie in anderen europäischen Staaten hat auch in Deutschland der Gesetzgeber einen eheähnlichen rechtlichen Rahmen für bindungswillige homosexuelle Paare geschaffen. Im Lebenspartnerschaftsgesetz sind die Begründung, die Beendigung und die Rechtsfolgen einer neuen Form der Partnerschaft geregelt, die nur gleichgeschlechtlichen Partnern offensteht. Die Rechtsfolgen sind zum großen Teil denen der Ehe nachgebildet, weichen aber in einigen Aspekten von ihnen ab. So ist kein Versorgungsausgleich für den Fall der Aufhebung der Partnerschaft vorgesehen. Außerdem bleibt eine gemeinsame Adoption Minderjähriger ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht stellte jetzt klar, daß das neue familienrechtliche Institut nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, der neben der Familie auch die Ehe "unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung" stellt.
Der erste (die Ehe betreffende) normative Gehalt des Art. 6 Abs. 1 GG, die Freiheit der Eheschließung von Mann und Frau, wird durch die Einführung der Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare nicht berührt. Es werden dadurch auch nicht etwa heterosexuelle Paare vom Eheschluß abgehalten. Probleme können lediglich dann auftreten, wenn ein eingetragener Lebenspartner später einen Menschen des anderen Geschlechts heiraten will. Nach dem Gesetzestext steht die Lebenspartnerschaft einer Eheschließung nicht entgegen. Da sich die Ehe aber durch das Merkmal der personellen Exklusivität auszeichnet, verbietet es Art. 6 Abs. 1 GG, neben der Ehe weitere rechtsverbindliche Partnerschaften der Ehepartner zuzulassen. Dieses Problem läßt sich indessen dadurch lösen, daß man davon ausgeht, daß die Lebenspartnerschaft durch einen späteren Eheschluß ipso iure aufgelöst wird. Auch eine Einstufung als Ehehindernis wäre verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da es dem Schutz der Ehe entspricht, sie nur denjenigen zu öffnen, die sich nicht schon anderweitig gebunden haben. Das Gericht forderte nicht ausdrücklich eine gesetzliche Regelung, ließ aber erkennen, daß es eine Entscheidung durch den Gesetzgeber selbst für naheliegend hielt.[72]
Der zweite normative Gehalt des Art. 6 Abs. 1 GG ist die Garantie der Ehe als Rechtsinstitut. Diese steht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Einführung des neuen Rechtsinstituts nicht entgegen; hier waren allerdings die Richter Papier und Haas anderer Ansicht. Alle Richter gingen davon aus, daß der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Ehe zwar einen Gestaltungsspielraum hat aber die wesentlichen Strukturprinzipien beachten muß, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an die bereits vorgefundene Lebensform der Ehe in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben.[73] Die Ehe ist danach zwingend die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft in gleichberechtigter Partnerschaft, begründet auf freiem Entschluß unter Mitwirkung des Staates.[74] Die gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft fällt nicht darunter und genießt damit nicht den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.[75] Umstritten war unter den Verfassungsrichtern lediglich, ob sie sogar dem verfassungsrechtlichen Gebot zuwiderläuft, die Ehe als Lebensform anzubieten und zu schützen.
Die Senatsmehrheit (und damit das Bundesverfassungsgericht) verneinte dies, weil die Regelungen zur Lebenspartnerschaft die Ehe selbst nicht betreffen. Das Institut der Ehe bildet nicht den Gegenstand des Lebenspartnerschaftsgesetzes, sein rechtliches Fundament bleibt unverändert. Der Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG kann aber, gerade weil sie sich nur auf das Institut der - verschiedengeschlechtlichen - Ehe bezieht, kein Verbot entnommen werden, gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit einer rechtlich ähnlich ausgestalteten Partnerschaft zu eröffnen.[76] Dem widersprachen die Richter Papier und Haas: Die Schaffung einer solchen Partnerschaft mißachte das durch Art. 6 Abs. 1 GG vorgegebene Strukturprinzip der Verschiedengeschlechtlichkeit; auf die Bezeichnung komme es dabei nicht an.[77] Nach diesem Verständnis ist das Institut der Ehe für die Ausgestaltung rechtsverbindlicher enger Lebenspartnerschaften exklusiv.[78] Damit wird die Verschiedengeschlechtlichkeit menschlicher Partnerschaften über den Umweg der Institutsgarantie für die Ehe faktisch zu einem Verfassungswert aufgewertet. Die Institutsgarantie verpflichtet verfassungsrechtlich zur rechtlichen Diskriminierung homosexueller Beziehungen und damit der homosexuellen Mitbürger selbst.
Die Senatsmehrheit wollte eine solche Diskriminierungspflicht indessen auch nicht aus dem dritten normativen Gehalt des Art. 6 Abs. 1 GG, der verbindlichen Wertentscheidung für die Ehe herleiten. Es gehöre zwar zum Schutzauftrag des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beeinträchtige, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern.[79] Dagegen verstoße das Lebenspartnerschaftsgesetz aber nicht. Dem Institut der Ehe drohten keine Einbußen durch ein neues Institut, das sich an Personen wende, die miteinander keine Ehe eingehen könnten. Der Ehe werde auch keine bisher gewährte Förderung entzogen. Schließlich lasse sich aus dem Recht des Gesetzgebers, in Erfüllung des Förderauftrags für die Ehe diese gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens zu privilegieren, keine Verpflichtung herleiten, die anderen Formen zu benachteiligen. Das Ausmaß des Schutzes und der Förderung der Ehe werde insbesondere nicht verringert, wenn die Rechtsordnung auch andere Partnerschaftsformen anerkenne, die mit der Ehe als Gemeinschaft verschiedengeschlechtlicher Parter nicht in Konkurrenz treten könnten.[80] Die Entscheidung wendet sich audrücklich gegen die in Teilen der Literatur[81] und auch von der Richterin Haas[82] vertretene Auffassung, Art. 6 Abs. 1 GG verpflichte zu einem "Abstandsgebot", das heißt einer erheblichen rechtlichen Benachteiligung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft.[83]
Nach Ansicht des Gerichts verstößt schließlich die Beschränkung der eingetragenen Lebenspartnerschaft auf gleichgeschlechtliche Partner nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Gericht verwies darauf, daß heterosexuellen Paaren das Institut der Ehe zur Verfügung stehe. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ermögliche es lediglich auch den homosexuellen Paaren, ihre Lebensgemeinschaft auf eine rechtlich anerkannte Basis zu stellen und sich in Verantwortung zueinander dauerhaft zu binden.[84] Die Richterin Haas äußerte indessen Bedenken, weil das neue Institut nicht von Geschwistern und Verwandten in gerader Linie genutzt werden kann.[85] Diese Bedenken sind kaum nachzuvollziehen, denn der gewichtige Unterschied, der die Ungleichbehandlung dieser Personenkreise rechtfertigt, ist offensichtlich: Es geht bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um die staatliche Anerkennung und den rechtlichen Schutz einer (gleich-) geschlechtlichen Liebesbeziehung! Dies zu akzeptieren, scheint auch im 21. Jahrhundert noch schwerzufallen.
7) Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
Ein Beschluß vom 24. Oktober 2001 zur Strafbarkeit von Blockaden durch angekettete Demonstranten[86] leistete einen Beitrag zur Dogmatik der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG). Eine Versammlung ist eine aus zwei oder mehr Personen bestehende Gruppe, die mit ihrem Zusammentreffen einen gemeinsamen Zweck verfolgt, der sie innerlich verbindet.[87] Durch den gemeinsamen Zweck unterscheidet sie sich von der Menschenansammlung, die aufgrund eines äußeren Anlasses zufällig zustandekommt. In der Lehre war umstritten, ob der Zweck in einer gemeinsamen Meinungsbildung und ‑äußerung liegen muß.[88] Das Bundesverfassungsgericht bejahte dies: Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruhe auf ihrer Bedeutung für den Prozeß der öffentlichen Meinungsbildung in der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes. Das Grundrecht sei auf kollektive Meinungsäußerung gerichtet. Es sei deswegen nicht schon berührt, wenn die Teilnehmer einer Veranstaltung bei ihrer gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden seien. Die Zusammenkunft müsse vielmehr auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein.[89] Damit können sich die Veranstalter und Besucher von kommerziellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen und Konzerten nicht ohne weiteres auf dieses Grundrecht berufen. Die von der Berliner Love Parade bekannte Tendenz, kommerziellen Unterhaltungsveranstaltungen ein politisches Mäntelchen umzuhängen, dürfte zunehmen.
Bei einer Protestaktion von Atomkraftgegnern, die sich mit Metallketten am Tor einer atomaren Wiederaufbereitungsanlage befestigt und so die Zufahrt zu dieser Anlage blockiert hatten, sah das Bundesverfassungsgericht den Zweck der kollektiven Meinungsäußerung gegeben. Es stellte darauf ab, daß auch hier der öffentliche Protest mit dem Ziel der Einwirkung auf die Meinungsbildung im Vordergrund gestanden hatte. Es berücksichtigte, daß die beabsichtigte Unterbrechung der Bauarbeiten an der Anlage kein Selbstzweck sondern nur ein Mittel zur symbolischen Unterstützung des Protestes gewesen war. Demgegenüber konnte die Blockade einer Autobahn, um ein Gespräch mit dem UN-Flüchtlingskommissar zu erzwingen, nicht mehr als Versammlung angesehen werden.[90]
Art. 8 Abs. 1 GG beschränkt die Versammlungsfreiheit auf Versammlungen, die "friedlich und ohne Waffen" stattfinden. Hier stellte sich die Frage, ob in dem (Selbst-) Anketten der Demonstranten ein unfriedliches Verhalten lag. Immerhin durften die Strafgerichte dieses Verhalten als Ausübung von "Gewalt" im Sinne des Straftatbestandes der Nötigung (§ 240 des Strafgesetzbuches = StGB) bewerten.[91] Für das Bundesverfassungsgericht war die Grenze zur Unfriedlichkeit dennoch nicht überschritten, weil sich auch diese Aktion im Rahmen eines passiven Widerstandes gehalten hatte. Die Unfriedlichkeit werde im Grundgesetz auf gleicher Stufe wie das Mitführen von Waffen behandelt. Unfriedlich sei eine Versammlung daher erst, wenn gefährliche Handlungen wie etwa aggressive Ausschreitungen stattfänden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter komme. Für die Begrenzung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit sei im übrigen allein der verfassungsrechtliche Begriff der Friedlichkeit in Art. 8 Abs. 1 GG maßgeblich, nicht der umfassendere Gewaltbegriff in § 240 StGB.[92] Nach der abweichenden Meinung der Richterin Haas ist hingegen jegliche gezielte "Gewaltausübung" zur Erregung von Aufmerksamkeit nicht mehr durch Art. 8 GG geschützt.[93]
Setzt eine Strafrechtsnorm neben dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale die Verwerflichkeit des Handelns voraus (so hier § 240 Abs. 2 StGB), ist bei der Anwendung der Verwerflichkeitsklausel die Bedeutung des Art. 8 GG als verfassungsrechtliche Wertentscheidung zu beachten. Das Bundesverfassungsgericht zog daraus die Folgerung, daß das Anliegen der Versammlungsteilnehmer, für ihren Standpunkt öffentliche Aufmerksamkeit zu erzielen, bei der Entscheidung über die Verwerflichkeit zwingend zu berücksichtigen sei. Es verlangte ferner, daß in eine Abwägung mit den beeinträchtigten Rechtsgütern Dritter miteinbezogen wird, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes, die konkrete Ausgestaltung der Versammlung und der Kreis der betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben.[94] Nach Ansicht der Richterin Haas läuft das im Ergebnis darauf hinaus, daß unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit rechtmäßig private Gewalt gegenüber anderen Grundrechtsträgern ausgeübt werden kann, die selbst keinen Grund dazu gegeben haben.[95] Tatsächlich müssen die Vorgaben des Gerichts vorsichtig umgesetzt werden, um eine Degenerierung des Grundrechts zu einem Freibrief für Übergriffe in die Rechte Dritter zu verhindern. Das Anliegen, öffentliche Aufmerksamkeit zu erzielen, und der besondere Bezug zum Versammlungsthema mögen zwar im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sein, können aber nur geringfügigen Beeinträchtigungen der Rechte Dritter die Verwerflichkeit nehmen.
8) Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)
Eine Entscheidung zur Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über mitgehörte Telefongespräche[96] erläuterte die Abgrenzung zwischen dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) und dem Recht am eigenen Wort, einem Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses erstreckt sich auch auf die von Privaten betriebenen Telekommunikationsanlagen. Das Grundrecht beschränkt sich zudem nicht auf die Abwehr von Eingriffen des Staates, sondern verpflichtet den Staat auch, den Bürger gegen den Zugriff Dritter zu sichern. Es gewährleistet aber keinen Schutz dagegen, daß ein Gesprächsteilnehmer einen Dritten mithören läßt. Denn es geht um die Vertraulichkeit des zur Nachrichtenübermittlung eingesetzten technischen Mediums, nicht um das Vertrauen der Kommunikationspartner zueinander. Deswegen werden Risiken, die im Einfluß- und Verantwortungsbereich eines der Kommunizierenden liegen, nicht erfaßt.[97] Betroffen ist jedoch das Recht am eigenen Wort. Es umfaßt die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.[98] Dieses Grundrecht schützt davor, daß der Gesprächspartner Dritte ohne Kenntnis des anderen teilhaben läßt.[99] Infolgedessen durften in zwei konkreten Fällen Aussagen von Zeugen über Telefongespräche, die sie über die Freisprechanlage des Telefons mitverfolgt hatten, nicht im Zivilprozeß verwertet werden.
9) Nulla poena sine lege (Art. 103 Abs. 2 GG)
a) Durch Art. 103 Abs. 2 GG wird der strafrechtliche Grundsatz "nulla poena sine lege" in das Verfassungsrecht übernommen und dort als ein grundrechtsgleiches Recht ausgestaltet, dessen Verletzung der Bürger mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen kann. Er verlangt, daß die Entscheidung über die Strafwürdigkeit eines bestimmten Verhaltens im voraus vom Gesetzgeber und nicht nachträglich von der vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt getroffen wird. Damit setzt er der Interpretation der gesetzlichen Straftatbestände enge Grenzen. 1995 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die bis dahin praktizierte erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffes in § 240 StGB (Nötigung)[100] nicht mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar war.[101] Nach jener verfassungswidrigen Auslegung hatte der Begriff der Gewalt nicht mehr den Einsatz erheblicher körperlicher Kraft vorausgesetzt, sondern auch Verhaltensweisen erfaßt, bei denen der Täger mit geringem körperlichen Aufwand in erheblichem Maße psychisch auf das Opfer einwirkte.[102] Das Bundesverfassungsgericht hatte damals entschieden, daß sogenannte Sitzblockaden, bei denen Demonstranten den Zugang zu einem Grundstück blockieren, indem sie sich auf die Zufahrtsstraße setzen, nicht unter den Begriff der Gewalt subsumiert werden dürfen. Jetzt mußte es in seiner bereits angesprochenen Entscheidung zur Strafbarkeit der Blockade durch angekettete Demonstranten [103] klären, ob es als "Gewalt" qualifiziert werden darf, wenn die Demonstranten sich mit Metallketten aneinander und an das Zufahrtstor zu einem Grundstück befestigen. Die Entscheidung hat durchaus praktische Bedeutung, denn Sitzblockaden durch Demonstranten, die sich an Gegenstände in der Umgebung anketten, sind ein beliebtes Mittel bei den Protesten gegen Atommülltransporte.
Das Bundesverfassungsgericht bekräftigte seine Auffassung, daß das Tatbestandsmerkmal der Gewalt nicht bejaht werden darf, wenn die "Gewalt" lediglich in der körperlichen Anwesenheit der Täter besteht und die Zwangswirkung auf die Opfer (die durch die Blockade zum Anhalten gezwungenen Autofahrer) nur psychischer Natur ist. Es sah hier jedoch einen erheblichen Unterschied in der körperlichen Kraftentfaltung, die zum Anbringen der Metallketten erforderlich war. Außerdem hätten die Beteiligten nicht nur psychisch eingewirkt, sondern auch eine physische Barriere errichtet. Aufgrund der Begleitumstände sei eine hinreichend deutliche und vorhersehbare Abgrenzung zu den Fällen einer rein psychischen Zwangseinwirkung möglich. Die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der Gewalt setze im übrigen nicht zwingend das Überwiegen der Kraftentfaltung gegenüber der durch die bloße Anwesenheit ausgelösten psychischen Hemmung voraus.[104] Aus den gleichen Gründen durfte auch die Blockade einer Autobahn durch abgestellte Kraftfahrzeuge als Gewaltausübung bewertet werden.[105]
Nach der abweichenden Meinung der Richter Jaeger und Bryde[106] war es hingegen nicht mehr mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar, das Selbstanketten der Demonstranten als Gewalt einzustufen. Diese Richter stellten darauf ab, daß sich die körperliche Kraftentfaltung unmittelbar nicht gegen etwaige Opfer sondern nur gegen die Demonstranten selbst gerichtet hatte. Sie sahen darin lediglich ein physisches Hilfsmittel der körperlichen Anwesenheit an einem Ort.
b) In einem Urteil vom 20. März 2002[107] erklärte das Bundesverfassungsgericht die Regelung der Vermögensstrafe in §43a StGB für nichtig. Nach dieser Vorschrift konnten Straftäter bei Straftatbeständen, die auf die Vorschrift verwiesen, neben einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt werden, dessen Höhe nur durch den Wert ihres Vermögens begrenzt wurde. Nicht die Vermögensstrafe als solche war verfassungswidrig, sondern ihre Ausgestaltung durch eine Regelung, die keine näheren Vorgaben für die Strafbemessung enthielt.
Das Bundesverfassungsgericht erinnerte daran, daß das Bestimmtheitsgebot für Strafvorschriften nicht nur für den Straftatbestand (die gesetzliche Umschreibung der Tat) sondern auch für die Strafandrohung (die in Aussicht gestellte Sanktion) gilt.[108] Die Strafe als mißbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes kriminelles Unrecht muß in Art und Maß durch den Gesetzgeber normativ bestimmt werden, die drohende Sanktion muß für den Normadressaten vorhersehbar sein.[109] Zugleich verlangt allerdings das Schuldprinzip, daß die Strafe im Einzelfall in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Schuld des Täters steht.[110] Schuldprinzip und Rechtsfolgenbestimmtheit stehen in einem Spannungsverhältnis, das der Gesetzgeber in einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich bringen muß. Er erfüllt seine Pflicht, wenn er durch die Wahl der Strafandrohung sowohl den Strafrichter als auch die betroffenen Bürger so genau orientiert, daß seine Bewertung der tatbestandlich beschriebenen Delikte deutlich wird, der Betroffene das Maß der drohenden Strafe abschätzen kann und dem Strafrichter eine schuldangemessene Strafzumessung möglich ist.[111] Dafür ist es erforderlich, in den einzelnen Strafvorschriften Strafrahmen festzulegen, denen sich das Höchstmaß und grundsätzlich auch das Mindestmaß der Strafe entnehmen läßt. Außerdem sind Wertungskriterien für die Auswahl der Art der Strafe und die Ausfüllung des Strafrahmens anzugeben, wie sie im Strafgesetzbuch in den allgemeinen Regeln zur Strafzumessung (§§ 46 ff. StGB) enthalten sind.[112]
Führt der Gesetzgeber eine neue Art der Strafe ein, die zudem intensive Grundrechtseingriffe mit sich bringen kann, sind diese Bedingungen nach Auffassung des Gerichts noch nicht ausreichend. Der Gesetzgeber muß dem Strafrichter vielmehr besondere Leitlinien zur Hand geben, welche die Entscheidung über die Auswahl und Bemessung der Sanktion vorhersehbar machen. Dem wurde § 43a StGB nach Ansicht des Gerichts nicht gerecht: Die Regelung überlasse die Entscheidung über das "Ob" der Vermögensstrafe ohne Vorgaben dem Richter. Sie verzichte außerdem auf einen festen Strafrahmen mit einer fallunabhängigen Belastungsobergrenze (einer Höchstsumme). Damit übertrage sie es dem Richter, im Einzelfall einen individuellen Strafrahmen zu bilden; dieser werde lediglich durch den zu ermittelnden Wert des Vermögens nach oben begrenzt. Für weitere Ungenauigkeiten sorge sie, indem sie eine Schätzung des Vermögenswertes zulasse (vgl. § 43a Abs. 1 S. 3 StGB); dadurch entstehe die Gefahr eines konfiskatorischen Zugriffs. Des weiteren fehle es an Kriterien für die eigentliche Strafzumessung. Die Festsetzung einer Vermögensstrafe unterscheide sich aber wesentlich von der Bemessung einer herkömmlichen Strafe, sodaß die traditionellen Strafzumessungsgrundsätze hier nicht weiterhelfen könnten. Schließlich fehle es an Vorgaben für das Verhältnis der Vermögensstrafe zu der parallel verhängten Freiheitsstrafe.[113]
Die Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff wollten hingegen die Regelung einer neuen Art der Strafe nicht an denselben Bestimmtheitsanforderungen messen wie einen Straftatbestand. Art. 103 Abs. 2 GG verlange keine Vorhersehbarkeit der im Einzelfall angemessenen Art und Höhe der Strafe. Ein großer richterlicher Entscheidungsspielraum bei der Strafzumessung sei nicht nur unbedenklich, sondern könne sogar erforderlich sein, um ein ausreichendes Maß an Einzelfallgerechtigkeit zu ermöglichen. Sehe man § 43a StGB im Zusammenhang mit den Strafvorschriften, die auf ihn verwiesen, und mit den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung in §§ 46 ff. StGB, so ergäben sich hinreichende Vorgaben für den Strafrichter.[114] Gegen die Forderung einer fallunabhängigen Obergrenze wandten sie ein, eine bezifferte Höchstsumme bei der Vermögensstrafe begünstige lediglich die reichen Täter und laufe deswegen Gefahr, den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu verletzen.[115] Tatsächlich liegt hier ein Schwachpunkt in der Argumentation der Senatsmehrheit, doch stützt dies nicht die Position der abweichenden Richter. Denn es stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber nicht auf verfassungsrechtlich unbedenkliche und zumutbare Weise ein größeres Maß an Bestimmtheit hätte erzielen können, wenn er eine oder verschiedene Obergrenzen in Form von Höchstanteilen am Vermögen (z.B. in Prozenten) festgelegt hätte. § 43a StGB beschränkte die Vermögensstrafe zwar auf den Gesamtwert des Vermögens (= 100 %), doch war dies nicht als Angabe eines Strafrahmens sondern als letzte rechtsstaatliche Sicherung zu verstehen.
[ Seitenanfang ]
[1] Gesamtstatistik für das Geschäftsjahr 2002, www.bundesverfassungsgericht.de/texte/deutsch/organisation/ statistik_2002.
[2] Vgl. zu den Entscheidungen im einzelnen die Übersicht Plenums-/Senats-/Kammerentscheidungen.
[3] Alle besprochenen Entscheidungen sind im Internet unter der Adresse des Bundesverfassungsgerichts abrufbar. Wichtigere Entscheidungen (auch ältere) finden sich zudem bei Tschentscher (Herausgeber), Deutsches Fallrecht (ehemals German Case Law). Häufig kann eine Veröffentlichung schon dadurch gefunden werden, daß man die Fundstelle in der Entscheidungssammlung (also z.B. "BVerfGE 104, 337") als zusammenhängendes Stichwort bei den Suchmaschinen eingibt.
[4] Vgl. den vom Bundesverfassungsgericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag, BVerfGE 104, 305 (= Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, zitiert nach Band und Seitenzahlen, hier also: 104. Band, Beginn des Beschlusses mit dem Vergleichsvorschlag auf S. 305); siehe dazu Th. Schmidt, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (= NVwZ) 2002, 925. Eine Verfahrensbeendigung durch Vergleich hatte es in der fünfzigjährigen Geschichte des Bundesverfassungsgerichts erst einmal (1992) gegeben (Schmidt, S. 926).
[5] BVerfGE 104, 337 = Neue Juristische Wochenschrift (= NJW) 2002, 663 = Europäische Grundrechte-Zeitschrift (= EuGRZ) 2002, 92 = Juristenzeitung (= JZ) 2002, 500; siehe dazu auch die Anmerkungen und Besprechungen von Spranger, NJW, 2002, 2074; Kästner, JZ 2002, 491; Hain/Unruh, Die Öffentliche Verwaltung (= DÖV) 2003, 147; Volkmann, Deutsches Verwaltungsblatt (= DVBl.) 2002, 328; Oebbecke, NVwZ 2002, 302; Sydow, Jura 2002, 615 und Neureither, Juristische Schulung (= JuS) 2002, 1168; siehe ferner Pabel, EuGRZ 2002, 220 zu den Entscheidungen der Verfassungsgerichte in Deutschland und Österreich sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus rechtsvergleichender Perspektive.
[6] Vgl. BVerfGE 104, 337 (347 ff.).
[7] Vgl. BVerfGE 104, 337 (353 ff.).
[8] Siehe zu diesem Grundrecht bereits die Chronik für 1994, ERPL/REDP, Vol. 7 (1995), Nr. 4, S. 1129 ff.
[9] Siehe dazu bereits die Chronik für 1994, ERPL/REDP, Vol. 7 (1995), Nr. 4, S. 1133 ff.
[10] Ganz herrschende Meinung, vgl. bereits BVerfGE 32, 98 (108); 33, 23 (29 ff.); ein Teil der Literatur (z.B. Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Band 1, 4. Auflage 1999, Art. 4 Abs. 1 und 2, Randnummer 75 ff.) will stattdessen Art. 136 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung, auf den in Art. 140 GG verwiesen wird, als Schranke heranziehen, siehe dazu bereits die Chronik für 1995, ERPL/ REDP, Vol. 8 (1996), Nr. 4, S. 1286.
[11] Vgl. BVerfGE 104, 337 (345). Das Bundesverwaltungsgericht stellte in ähnlichen Fällen hingegen nur auf das Grundrecht der Glaubensfreiheit ab, vgl. BVerwGE 99, 1 (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, zitiert nach Band und Seitenzahlen) und BVerwGE 112, 227 und dazu Hain/Unruh, DÖV 2003, 147 (148).
[12] Vgl. BVerfGE 104, 337 (346).
[13] Siehe dazu bereits die Chroniken für 1994 und 1995, ERPL/REDP, Vol. 7 (1995), Nr. 4, S. 1128, 1134, Vol. 8 (1996), Nr. 4, S. 1274.
[14] Vgl. BVerfGE 104, 337 (349 ff.).
[15] Siehe etwa Hain/Unruh, DÖV 2003, 147 (149 ff.); Sydow, Jura 2002, 615 (619, 621); Spranger, NJW 2002, 2074 (2075 f.) und Kästner, JZ 2002, 491 (492 f.).
[16] BVerfGE 104, 337 (352).
[17] BVerfGE 104, 337.
[18] Vgl. Hain/Unruh, DÖV 2003, 147 (149).
[19] Vgl. BVerfGE 104, 337 (345).
[20] Vgl. BVerfGE 104, 337 (346).
[21] Vgl. Hain/Unruh, DÖV 2003, 147 (149).
[22] Vgl. bereits BVerfGE 32, 98 (106); 33, 23 (28); 41, 29 (49).
[23] Vgl. Kästner, JZ 2002, 491 (492).
[24] Vgl. BVerfGE 104, 337 (346).
[25] Hain/Unruh, DÖV 2003, 147 (150).
[26] Vgl. die Kritik bei Hain/Unruh, DÖV 2003, 147 (149 ff.); Sydow, Jura 2002, 615 (619) und Spranger, NJW 2002, 2074 ff., der allerdings irrigerweise von einer "Schutzbereichsverstärkung" spricht (verstärkt wird hier der Schutzgehalt der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die Bezugnahme auf die Glaubensfreiheit, der ohnehin weitgezogene Schutzbereich bleibt unverändert).
[27] Spranger, NJW 2002, 2074 (2075).
[28] Vgl. auch Spranger, NJW 2002, 2074 (2075).
[29] Vgl. kritisch Hain/Unruh, DÖV 2002, 147 (150).
[30] Siehe dazu bereits Kuhl/Unruh, DÖV 1991, 644 (647 ff.) und DÖV 1994, 94 (100 f.), jeweils mit Nachweisen; jetzt auch Hain/Unruh, DÖV 2003, 147 (151 f.) mit Nachweisen.
[31] Es sprach daher lediglich von einem "legitimen Regelungsziel", vgl. BVerfGE 104, 337 (347).
[32] Vgl. auch Hain/Unruh, DÖV 2003, 147 (153).
[33] Vgl. BVerfGE 104, 337 (354).
[35] Vgl. BVerfGE 88, 203 (254 ff.) und dazu die Chronik für 1995, ERPL/REDP, Vol. 8 (1996), Nr. 4, S. 1268 ff.
[36] Siehe dazu die Chronik für 1995, ERPL/REDP, Vol. 8 (1996), Nr. 4, S. 1267 ff. Gemäß § 93a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (= BVerfGG) bedarf die Verfassungsbeschwerde der Annahme zur Entscheidung. Sie ist anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn es zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt ist. Die Entscheidung, sie nicht anzunehmen, kann von einer Kammer innerhalb des zuständigen Senates getroffen werden (§§ 93b, 93d BVerfGG). Es handelt sich dabei nicht um eine Entscheidung in der Sache.
[38] Vgl. BVerfGE 56, 54 (81); 77, 381 (405); 79, 174 (202).
[39] Vgl. BVerfG, NJW 2002, 1638 (1639).
[40] Vgl. BVerfG, NJW 2002, 1638 (1639).
[41] BVerfGE 103, 44 = NJW 2001, 1633 = JZ 2001, 704; siehe dazu auch die abweichende Meinung der Richter Kühling, Hohmann-Dennhardt und Hoffmann-Riem (BVerfGE 103, 72) sowie die Besprechungen und Anmerkungen von Hain, DÖV 2001, 589; Stürner, JZ 2001, 699; Gersdorf, Archiv für Presserecht 2001, 29; Dieckmann, NJW 2001, 2451; Zuck, NJW 2001, 1623; Gündisch, NVwZ 2001, 1004.
[42] BVerfGE 103, 44 (59); kritisch Hain, DÖV 2001, 589 (590), der auch insofern die Rundfunkfreiheit als das speziellere Grundrecht heranziehen will.
[43] BVerfGE 103, 44 (59); siehe allgemein zum Verhältnis von Informations- und Rundfunkfreiheit I.M. Pernice, Öffentlichkeit und Medienöffentlichkeit, Berlin 2000, S. 92 mit weiteren Nachweisen.
[44] Ständige Rechtsprechung, vergleiche bereits BVerfGE 10, 118 (121); 91, 125 (134).
[45] Siehe oben, Fußnote 41.
[46] Vgl. etwa Hain, DÖV 2001, 589 (591); vgl. auch Krausnick, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2001, 231.
[47] BVerfGE 103, 44 (59 f.).
[48] BVerfGE 103, 44 (61 f., 65).
[49] Vgl. bereits Hain, DÖV 2001, 589 (591).
[50] Vgl. bereits BVerfGE 27, 71 (83); 90, 27 (32) zur Informationsfreiheit.
[51] Eine Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht geprüft.
[52] BVerfGE 103, 44 (63 ff.).
[53] Siehe etwa Hain, DÖV 2001, 589 (592).
[54] Die Richter folgten der Senatsmehrheit dahingehend, daß Informations- und Rundfunkfreiheit kein subjektives Recht auf Nutzung von Aufnahme- und Übertragungsgeräten begründeten, sahen den Gesetzgeber aber kraft objektiven Verfassungsrechts verpflichtet, eine über die Saalöffentlichkeit hinausgehende Medienöffentlichkeit zu ermöglichen, und behaupteten, daß der Beschwerdeführer das Unterlassen einer solchen Regelung als Grundrechtsverletzung rügen könne (BVerfGE 103, 72). Um welches Grundrecht es sich dabei handeln soll, ließen sie offen. In der abweichenden Meinung wird lediglich nebulös und ohne exakte Nennung der Regelung im Grundgesetz von der "Freiheit der Medien" gesprochen (BVerfGE 103, 72, 74 f.).
[55] Er wurde in Deutschland insbesondere durch Anselm von Feuerbach geprägt (vgl. von Feuerbach, Betrachtungen über die Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege, 1821).
[56] Vgl. bereits BVerfGE 70, 324 (358).
[57] Vgl. dazu bereits BVerfGE 33, 367 (382 f.); 77, 65 (76).
[58] BVerfGE 103, 44 (63 f.).
[59] BVerfGE 103, 44 (65 ff.).
[60] Der 1998 eingefügte § 17a BVerfGG erlaubt im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Ton- und Fernsehaufnahmen in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat, sowie bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.
[61] Kühling, Hohmann-Dennhardt und Hoffmann-Riem, BVerfGE 103, 72 (75 ff.).
[62] Vgl. bereits BVerfGE 82, 60; 89, 346; 91, 93; BVerfGE 89, 346 und dazu die Chronik für 1994, ERPL/REDP, Vol. 7 Nr. 4, S. 1144 f.; BVerfGE 99, 246 und BVerfGE 99, 216 und dazu die Chronik für 1998, ERPL/REDP, Vol. 11, Nr. 4, S. 1722 ff.
[63] BVerfGE 103, 242 = NJW 2001, 1712 = JZ 2001, 817; siehe dazu auch die Anmerkung von Becker, JZ 2001, 820.
[64] Die Pflegeversicherung ist eine 1994 eingeführte umlagefinanzierte Pflichtversicherung für die Kosten ambulanter oder stationärer Hilfe und Betreuung im Alltag, wie sie im Alter und bei schweren Behinderungen und Krankheiten erforderlich wird.
[65] BVerfGE 103, 242 (258 f.).
[66] BVerfGE 103, 242 (259, 263).
[67] Vgl. insofern bereits BVerfGE 88, 203 (258 f.).
[68] BVerfGE 103, 242 (265 ff.).
[69] BVerfGE 103, 242 (270).
[69a] Zu den Maßnahmen, die der Gesetzgeber zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts getroffen hat, siehe die Mitteilung der Bundesregierung vom 26.11.2004.
[70] BVerfGE 105, 313 = NJW 2002, 2543; siehe dazu auch die abweichenden Meinungen der Richter Papier (BVerfGE 105, 357) und Haas (BVerfGE 105, 359) sowie die Besprechungen und Anmerkungen von Braun, JuS 2003, 21; Tettinger, JZ 2002, 1146 und Roellecke, NJW 2002, 3539.
[71] Ein Jahr zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem das Inkrafttreten der Regelungen zu diesem Rechtsinstitut verhindert werden sollte (vgl. BVerfGE 104, 51 mit abweichender Meinung der Richter Papier, Haas und Steiner, BVerfGE 104, 61). Zum Zeitpunkt der Entscheidung wurde dieses also bereits praktiziert.
[72] BVerfGE 105, 313 (342 ff.).
[73] Vgl. dazu bereits BVerfGE 31, 58 (69).
[74] Vgl. bereits BVerfGE 10, 59 (66); 29, 166 (176); 37, 217 (249 ff.); 62, 323 (330); 103, 89 (101).
[75] BVerfGE 105, 313 (344 ff.).
[76] BVerfGE 105, 313 (346).
[77] Vgl. Papier, BVerfGE 105, 357 (358 f.); Haas, BVerfGE 105, 359 (361 f.).
[78] Nach Ansicht der Senatsmehrheit beschränkt sich diese Exklusivität hingegen gerade wegen des Strukturprinzips der Verschiedengeschlechtlichkeit von vornherein auf Lebenspartnerschaften zwischen Mann und Frau, vgl. BVerfGE 105, 313 (351).
[79] Vgl. bereits BVerfGE 6, 55 (76); 28, 104 (113); 53, 224 (248); 76, 1 (41); 80, 81 (92 f.); 99, 216 (231 f.).
[80] BVerfGE 105, 313 (346 ff.).
[81] Siehe die Nachweise in BVerfGE 105, 313 (349).
[82] So zu verstehen wohl Haas, BVerfGE 105, 359 (360 f.).
[83] BVerfGE 105, 313 (348 ff.).
[84] BVerfGE 105, 313 (351 f.).
[85] Haas, BVerfGE 105, 359 (363).
[86] BVerfGE 104, 92 = NJW 2002, 1031; siehe dazu auch die Besprechung von Sinn, NJW 2002, 1024 (1025), sowie im Zusammenhang mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit auch die abweichende Meinung der Richterin Haas (BVerfGE 104, 115).
[87] Schulze-Fielitz, in: H. Dreier (Herausgeber), Grundgesetz, Band 1, 1996, Art. 8 Randnummer (= Rdnr.) 13 mit weiteren Nachweisen.
[88] Siehe dazu die Nachweise bei Pieroth/Schlink, Grundrechte. Staatsrecht II, 19. Auflage 2003, Rdnr. 690.
[89] BVerfGE 104, 92 (104).
[90] Vgl. BVerfGE 104, 92 (104 f.).
[92] BVerfGE 104, 92 (106) unter Hinweis auf BVerfGE 73, 206 (248); 87, 399 (406).
[93] Vgl. Haas, BVerfGE 104, 115 (115 f.).
[94] Vgl. BVerfGE 104, 92 (108 ff.).
[95] Vgl. Haas, BVerfGE 104, 115 (116).
[96] BVerfGE 106, 28 = NJW 2002, 3619.
[97] BVerfGE 106, 28 (36 ff.).
[98] Vgl. bereits BVerfGE 54, 148 (155).
[99] Vgl. BVerfGE 106, 28 (39 f.).
[100] Nach § 240 Abs. 1 StGB wird bestraft, "wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt ... zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt". Die Norm selbst wird den Anforderungen gerecht, die Art. 103 Abs. 2 GG an die Bestimmtheit von Strafrechtsnormen stellt, vgl. bereits BVerfGE 73, 206 (232 f.).
[101] BVerfGE 92, 1; siehe dazu die Chronik für 1995, ERPL/REDP, Vol. 8 (1996), Nr. 4, S. 1305 f.
[102] Vgl. BGHSt 8, 102 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, zitiert nach Band und Seitenzahlen); BGHSt 19, 263; 23, 46; 37, 350.
[103] BVerfGE 104, 92 = NJW 2002, 1031; siehe dazu auch die Besprechung von Sinn, NJW 2002, 1024, sowie im Zusammenhang mit dem Grundsatz "nulla poena sine lege" die abweichende Meinung der Richter Jaeger und Bryde (BVerfGE 104, 124).
[104] BVerfGE 104, 92 (101 f.).
[105] Vgl. BVerfGE 104, 92 (102 f.).
[106] Jaeger/Bryde, BVerfGE 104, 124 (124 f.).
[107] BVerfGE 105, 135 = NJW 2002, 1779; siehe dazu auch die abweichende Meinung der Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff, BVerfGE 105, 172.
[108] Vgl. BVerfGE 105, 135 (153 f.) in Anlehnung an BVerfGE 25, 269 (286).
[109] BVerfGE 105, 135 (Leitsatz 1 und S. 153 f.).
[110] Siehe dazu bereits BVerfGE 20, 323 (331); 25, 269 (286); 27, 18 (29); 54, 100 (108).
[111] Vgl. BVerfGE 105, 135 (Leitsatz 2 und S. 154 f.).
[112] BVerfGE 105, 135 (Leitsatz 3 und S. 156).
[113] Vgl. BVerfGE 105, 135 (Leitsatz 4 und S. 159 ff.).
[114] Vgl. Jentsch/Di Fabio/Mellinghoff, BVerfGE 105, 172 (173 f.).
[115] Vgl. Jentsch/Di Fabio/Mellinghoff, BVerfGE 105, 172 (176).
[ Seitenanfang ]