Die Grundrechtecharta als Teil der Verfassung der Europäischen Union |
14.10.20 |
Veröffentlichung in: Europarecht 2004, S. 691 ff. |
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Kurzbeschreibung
Im Dezember 2000 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission feierlich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Zu Recht hat dieser Entwurf einer europäischen Grundrechtsordnung für das 21. Jahrhundert die Aufmerksamkeit der Bürger wie der Rechtswissenschaft auf sich gezogen. Jetzt wird er nach einer kleineren Überarbeitung durch den Europäischen Konvent Teil des Vertrages über eine Verfassung für Europa, der zukünftigen Verfassung der Europäischen Union. Die Grundrechtecharta wird damit schon in wenigen Jahren den Schutz der Menschenrechte in Europa maßgeblich prägen. Der Beitrag befaßt sich mit ihrer rechtlichen Bedeutung (insbes. im Gesamtrahmen des Verfassungsvertrages), ihren Konzepten, Verdiensten aber auch Defiziten in der vom Europäischen Konvent überarbeiteten Fassung.
Gliederung
I. Einführung
1. Warum eine Grundrechtecharta für die Europäische Union?
2. Der Weg zur Grundrechtecharta
3. Der Weg der Grundrechtecharta in die europäische Verfassung
II. Die rechtliche Bedeutung der Grundrechtecharta
1. Der Anwendungsbereich der Charta
2. Die rechtliche Bindungswirkung der Charta
a. Nach dem geltenden Recht
b. Nach dem Verfassungsvertrag
3. Die Charta in der Parallelität der Grundrechtsordnungen
III. Die Konzepte und Inhalte der Grundrechtecharta im Überblick
IV. Die Grundrechtecharta auf dem Prüfstein
1. Redaktionelle Qualität
2. Thematische Beschränkung auf die Grundrechte
3. Bekräftigung und Konkretisierung der gemeinsamen europäischen Werte
4. Insbesondere: angemessene Berücksichtigung des religiösen Erbes
5. Freiheitsgewährleistung ohne Lücken
6. Zeitgemäße und grundrechtsspezifische Schrankenbestimmungen
7. Weitsichtige Einbeziehung künftiger Problem- und Gefährdungslagen
V. Schlussbetrachtung